GOTTSCHLING Immobilien

Kündigungen wegen Eigenbedarfsanmeldungen des Vermieters sind immer wieder ein Streitgrund und enden oftmals vor Gericht. Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte jüngst, dass ein Mieter, der trotz einer Kündigung des Vermieters nicht rechtzeitig auszieht, mit Nachzahlungen rechnen muss.

Der Fall

Die Beklagten waren Mieter eines Einfamilienhauses in München. Der Vermieter meldete Ende Oktober 2011 Eigenbedarf an und kündigte den Mietern fristgerecht. Die Mieter zogen jedoch erst im April 2013 aus dem Objekt aus und zahlten bis dahin nur die vertraglich vereinbarte Miete. Der Vermieter klagte und verlangte eine Nutzungsentschädigung nach Maßgabe der für das Haus ortsüblichen Neumiete. Mit Erfolg, denn das Amtsgericht München urteilte zu Gunsten des Vermieters und sprach ihm eine Nachzahlung von 7.300 Euro zu. Die Mieter gingen jedoch in Revision.

Die Entscheidung
Der BGH schloss sich den Vorinstanzen an: der Vermieter hat das Recht nach der ausgelaufenen Frist die ortsübliche Miete bei Neuvermietungen als Grundlage anzusetzen. Der Vermieter kann demnach von den bisherigen Mietern so viel Geld verlangen, wie er im Zuge einer Neuvermietung einnehmen würde. Die Karlsruher Richter verurteilten die Altmieter daher zu einer Nachzahlung von 7.300 Euro. Dabei ist es laut BGH auch unerheblich, dass der Vermieter das Haus innerhalb der Familie weiternutzen wollte.