GOTTSCHLING Immobilien

Betriebskosten müssen auch dann beglichen werden, wenn im Mietvertrag nur die Rede von „den Betriebskosten“ ist und kein spezifischer Betriebskostenkatalog angehängt ist.

Der Fall

Die Beklagten waren Mieter in der Wohnung der Klägerinnen. Streitwert sind 4.209,56 €. Die Beklagten verweigern die Zahlung der Betriebskosten mit Verweis auf den Mietvertrag, in dem keine Auflistung der einzelnen Betriebskosten vorgenommen wurde.

Die Regelungen des § 4 im Mietvertrag verpflichten die Mieter zur Vorauszahlung der Betriebskosten, da sie ausreichend bestimmt und einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten. In vorigen Urteilen des Senats wurde bereits entschieden, dass es keiner abschließenden Aufzählung der einzelnen (normaler) Betriebskostenpositionen bedarf und, dass ein Verweis auf die Betriebskosten gemäß Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung ausreicht. Weiterhin muss davon ausgegangen werden, dass alle Beteiligten unter dem Begriff „Betriebskosten“ die gleichen Kosten verstehen. Dafür spricht auch, dass in dem Mietvertrag auf die „jeweils geltende Fassung“ verwiesen wird, womit unmissverständlich auf den aktuell gültigen Betriebskostenkatalog verwiesen wird.

Fazit für den Beirat

Es bedarf keiner Aufzählung der einzelnen Positionen der Betriebskosten. Sie sind auch dann zu begleichen.